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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 57a GenG, Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung

1 Ist die zu prüfende Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG mit einer Bilanzsumme von mehr als 3 Mrd. Euro, hat in entsprechender Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eine prüfungsbegleitende Qualitätssicherung stattzufinden. 2 Die prüfungsbegleitende Qualitätssicherung darf nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an der Durchführung der Prüfung nicht beteiligt sind.


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