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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 95 EGHGB

1 § 257 Absatz 4 HGB in der ab dem 1. 1. 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 HGB in der bis einschließlich 31. 12. 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. 2 Abweichend von Satz 1 ist bei Personen oder Gesellschaften, die

  • 1.Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 KWG,
  • 2.der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 VAG unterliegen oder
  • 3.Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 WpIG sind,
§ 257 Absatz 4 HGB in der ab dem 1. 1. 2025 geltenden Fassung erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 HGB in der bis einschließlich 31. 12. 2024 geltenden Fassung am 1. 1. 2026 noch nicht abgelaufen ist.

Artikel 95 angefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) (1. 1. 2025).


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