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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 76 EGHGB

1 § 241a Satz 1 HGB in der Fassung des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. 7. 2015 (BGBl. I S. 1400) ist erstmals auf das nach dem 31. 12. 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 241a Satz 1 HGB in der bis zum 31. 12. 2015 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. 1. 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.


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