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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 71 EGHGB

(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor dem 25. 4. 2013 entstanden sind, bleiben die §§ 489 bis § 509 HGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend.

(2)1 Auf ein im 5. Buch des HGB geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem 25. 4. 2013 entstanden ist, sind die bis zu diesem Tag geltenden Gesetze weiter anzuwenden. 2 Dies gilt auch für die Verjährung der aus einem solchen Schuldverhältnis vor dem 25. 4. 2013 entstandenen Ansprüche.


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