Category Image
Gesetze

BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz



§ 86 BPersVG, Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung

1 Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. 2 Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3 Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 4 § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.