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AMG – Arzneimittelgesetz

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
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AMG – Arzneimittelgesetz



§ 100 AMG

(1) Eine Erlaubnis, die nach § 12 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 AMG 1961 erteilt worden ist und am 1. 1. 1978 rechtsgültig bestand, gilt im bisherigen Umfange als Erlaubnis im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 fort.

(2) Eine Erlaubnis, die nach § 53 Absatz 1 oder § 56 AMG 1961 als erteilt gilt und am 1. 1. 1978 rechtsgültig bestand, gilt im bisherigen Umfange als Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 fort.

(3) War die Herstellung von Arzneimitteln nach dem AMG 1961 von einer Erlaubnis nicht abhängig, bedarf sie jedoch nach § 13 Absatz 1 Satz 1 einer Erlaubnis, so gilt diese demjenigen als erteilt, der die Tätigkeit der Herstellung von Arzneimitteln am 1. 1. 1978 seit mindestens 3 Jahren befugt ausübt, jedoch nur, soweit die Herstellung auf bisher hergestellte oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel beschränkt bleibt.


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