Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 6 § 1 GKV-SVS, Abfrage bei den Landesarbeitsgemeinschaften

Der GKV-Spitzenverband beteiligt die Landesarbeitsgemeinschaften nach § 20a Absatz 3 Satz 1 SGB V an der Erstellung des Arbeitsprogramms nach § 20a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 SGB V durch schriftliche Abfrage zu den gemeinsamen, kassenartenübergreifenden (neuen) Handlungsfeldern und Schwerpunktthemen, zur Steuerung, Koordination und Umsetzung von Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus und der Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen mit bundesweiter Bedeutung sowie zur Entwicklung, Erprobung und Evaluation gesundheitsförderlicher Konzepte jeweils zum 15. 3. des Jahres für das Arbeitsprogramm des Folgejahres.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.