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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 3 § 5 GKV-SVS, Rechnerische Ermittlung der Stimmgewichte

Nach Festlegung der Sitz- und Stimmverteilung für jede Kassenart nach den §Anlage 3 § 1 und Anlage 3 § 2 sowie der Aufteilung von Sitzen und Stimmen nach Versicherten- und Arbeitgeberseite nach den §Anlage 3 § 3 und Anlage 3 § 4 werden die Stimmgewichte als Bruch ermittelt, indem die Anzahl der Stimmen ins Verhältnis zur Anzahl der Sitze gesetzt wird.


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