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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



§ 39 GKV-SVS, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen

(1)1 Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken sowie für das Verwaltungsvermögen gelten die §§ 67 bis § 70 Absatz 1 und 5, §§ 72 bis § 77 Absatz 1 und 1a, §§ 78 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verb. mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis § 83 und § 85 SGB IV sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 SGB V und für die Verwendung der Mittel § 305b SGB V entsprechend. 2 Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 SGB V entsprechend. 3 Dem Vorstand obliegt das Haushalts- und Rechnungswesen auch für den Bereich der Verbindungsstelle.

(2) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.


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