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StPO – Strafprozessordnung



§ 490 StPO, Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

1 Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

  • 1.die Bezeichnung des Dateisystems,
  • 2.die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
  • 3.den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
  • 4.die Art der zu verarbeitenden Daten,
  • 5.die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
  • 6.die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
  • 7.Prüffristen und Speicherungsdauer.
2 Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.

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