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StPO – Strafprozessordnung



§ 436 StPO, Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

(1)1 Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. 2 Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.

(2)§ 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.


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