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StPO – Strafprozessordnung



§ 406c StPO, Wiederaufnahme des Verfahrens

(1)1 Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. 2 Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluss.

(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Absatz 3 entsprechend.


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