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StPO – Strafprozessordnung



§ 322a StPO, Entscheidung über die Annahme der Berufung

1 Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss. 2 Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3 Der Beschluss, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.


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