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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 261 StPO, Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.


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