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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 241 StPO, Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Absatz 1 die Befugnis der Vernehmung missbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden.

(2) In den Fällen des § 239 Absatz 1 und des § 240 Absatz 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.


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