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StPO – Strafprozessordnung



§ 132a StPO, Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots

(1)1 Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 StGB), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. 2 § 70 Absatz 3 StGB gilt entsprechend.

(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.


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