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StPO – Strafprozessordnung



§ 128 StPO, Vorführung bei vorläufiger Festnahme

(1)1 Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. 2 Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Absatz 3.

(2)1 Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. 2 Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. 3 § 115 Absatz 4 gilt entsprechend.


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