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StPO – Strafprozessordnung



§ 122a StPO, Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

In den Fällen des § 121 Absatz 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.


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