Category Image
Gesetze

SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz



§ 11 SchKG, Übergangsregelung

Die Anerkennung einer Beratungsstelle aufgrund II.4 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. 5. 1993 (BGBl. I S. 820) steht einer Anerkennung aufgrund des § 8 Absatz 1 und des § 9 dieses Gesetzes gleich.

§ 11 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.