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AO – Abgabenordnung



§ 392 AO, Verteidigung

(1) Abweichend von § 138 Absatz 1 StPO können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des HRG mit Befähigung zum Richteramt führen.

(2)§ 138 Absatz 2 StPO bleibt unberührt.


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