Category Image
Gesetze

AO – Abgabenordnung

Abgabenordnung (AO)
Steuerrecht
Navigation
Navigation

AO – Abgabenordnung



§ 328 AO, Zwangsmittel

(1)1 Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. 2 Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. 3 Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2)1 Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. 2 Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.