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AO – Abgabenordnung



§ 296 AO, Verwertung

(1)1 Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. 2 Eine öffentliche Versteigerung ist

  • 1.die Versteigerung vor Ort oder
  • 2.die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
3 Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. 4 § 292 gilt entsprechend.

(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.


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