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AO – Abgabenordnung



§ 266 AO, Sonstige Fälle beschränkter Haftung

Die Vorschriften der §§ 781 bis § 784 ZPO sind auf die nach § 1489 BGB eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des § 781 ZPO ist auf die nach den §§ 1480, § 1504 und § 2187 BGB eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.


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