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AO – Abgabenordnung

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AO – Abgabenordnung



§ 58a AO, Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben

(1) Wendet eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel einer anderen Körperschaft zu, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 darauf vertrauen, dass die empfangende Körperschaft

  • 1.nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG im Zeitpunkt der Zuwendung steuerbegünstigt ist und
  • 2.die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

(2) Das Vertrauen der zuwendenden Körperschaft nach Absatz 1 ist nur schutzwürdig, wenn sich die zuwendende Körperschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung

  • 1.der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum nicht länger als 5 Jahre zurückliegt oder
  • 2.des Freistellungsbescheids, dessen Datum nicht länger als 5 Jahre zurückliegt oder
  • 3.des Bescheids über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Absatz 1, dessen Datum nicht länger als 3 Jahre zurückliegt, wenn der empfangenden Körperschaft bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

  • 1.der zuwendenden Körperschaft die Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war oder
  • 2.die zuwendende Körperschaft eine Verwendung für nicht steuerbegünstigte Zwecke durch die empfangende Körperschaft veranlasst hat.

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