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AO – Abgabenordnung



§ 43 AO, Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

1 Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. 2 Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.


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