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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 36 SGB XI Ziff. 9. RS 2024/08, Zusammentreffen von Leistungen nach § 36 SGB XI und Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V und damit auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und Hilfen zur Haushaltsführung besteht, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit mindestens dem Pflegegrad 2 festgestellt ist. Wird rückwirkend bei der versicherten Person das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad von mindestens 2 für einen Zeitraum festgestellt, in dem Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a SGB V erbracht wurden, endet mit dem Tag, ab dem die Pflegebedürftigkeit vorliegt, der Anspruch auf Leistungen nach § 37 Absatz 1a SGB V. Für den zurückliegenden Zeitraum, ab dem die Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, besteht gegenüber der Pflegekasse ein Erstattungsanspruch nach § 102 ff. SGB X. Der Erstattungsanspruch ist durch die Pflegekasse im Rahmen der Leistungen nach § 36 SGB XI zu befriedigen. Wird der Pflegesachleistungsanspruch im Rahmen des Erstattungsverfahrens nicht ausgeschöpft, besteht ggf. ein Anspruch auf anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI (vgl. § 38 SGB XI Ziff. 1.). Dies gilt gleichermaßen für Leistungen nach § 38 SGB V.


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