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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 36 SGB XI Ziff. 6. RS 2024/08, Kombinierte Leistungserbringung durch Pflege- und Betreuungsdienste

Wählt die pflegebedürftige Person für die Erbringung der Pflegesachleistung sowohl einen Pflegedienst als auch einen Betreuungsdienst, besteht hinsichtlich der Abrechnung der Leistungen eine Gleichrangigkeit. Um die Transparenz für die pflegebedürftige Person und ihrer Angehörigen zu stärken, ist die pflegebedürftige Person bei der Vereinbarung eines Pflegevertrages für häusliche Pflege sowie bei Änderungen des Pflegevertrages von dem ambulanten Leistungserbringer zu fragen, ob und in welchem Umfang sie weitere Leistungserbringer bzw. im Rahmen des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4 SGB XI weitere Angebote zur Unterstützung im Alltag zusätzlich nutzt bzw. nutzen will (vgl. § 120 Absatz 3 SGB XI).


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