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Grundsätze

FPV 2025 – Fallpauschalenvereinbarung 2025

Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2025 (Fallpauschalenvereinbarung 2025 - FPV 2025)
Sozialversicherungsrecht
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FPV 2025 – Fallpauschalenvereinbarung 2025



§ 10 FPV 2025, Kostenträgerwechsel

1 Vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gilt: 2 Tritt bei Fallpauschalenpatienten oder -patientinnen während der stationären Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, wird der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abgerechnet, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist. 3 Tritt hingegen während der mittels tagesbezogener Entgelte nach § 6 Absatz 1 KHEntgG sowie tagesbezogener teilstationärer Fallpauschalen vergüteten Behandlung ein Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers ein, sind die Kosten der einzelnen Belegungstage mit dem Kostenträger abzurechnen, der am Tag der Leistungserbringung leistungspflichtig ist.


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