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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



Anlage 12a PflAPrV, (zu § 49d)

Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Name, Vorname

__________________________________________________________________________
Geburtsdatum Geburtsort

__________________________________________________________________________

erhält aufgrund des § 48a PflBG mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

Folgende vorbehaltene Tätigkeiten werden von der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung umfasst (abschließende Aufzählung):

Die Ausübung des Berufs erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staates und die oben genannte(n) vorbehaltene(n) Tätigkeit(en), wie folgt:

Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).

Ort, Datum

_________________________________ (Siegel)

_________________________________
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

Anlage 12a eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).


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