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Verordnungen

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 55 PflAPrV, Sachverständige, Gutachten

(1) Die Fachkommission kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel schriftlich beschließen, zu einzelnen Beratungsthemen Sachverständige hinzuzuziehen oder Gutachten, Expertisen oder Studien einzuholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

(2)1 Der Beschluss bedarf einer Begründung, aus der sich die tragenden Erwägungen und die fachliche Notwendigkeit für die jeweilige Maßnahme ergeben. 2 Er ist der Geschäftsstelle sowie dem BMFSFJ und dem BMG schriftlich bekannt zu geben.

(3)1 Für die Umsetzung des Beschlusses ist die Geschäftsstelle zuständig. 2 Diese prüft, ob Rechtsgründe entgegenstehen.

(4)1 Für die Sachverständigen gelten die Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 53 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 2 Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit sind die §§ 20 und 21 VwVfg entsprechend anzuwenden. 3 Hierauf sind Sachverständige vor Beginn ihrer Tätigkeit für die Fachkommission in geeigneter Form hinzuweisen.


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