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Verordnungen

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 23 PflAPrV, Prüfungsunterlagen

1 Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2 Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind 3, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften 10 Jahre aufzubewahren.


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