Category Image
Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 41 DEÜV, Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 SGB IV handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • 1.und 2. (weggefallen)
  • Nummern 1 und 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

  • 3.entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder
  • 4.entgegen § 25 Absatz 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

§ 41 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.