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BPflV – Bundespflegesatzverordnung

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Sozialversicherungsrecht
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BPflV – Bundespflegesatzverordnung



§ 16 BPflV, Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen

Bisheriger § 22 wurde § 16 und neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).

1 Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 KHEntgG. 2 Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und § 19 KHEntgG.

Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).


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