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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 78 ZDG, Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend

  • 1.das ArbPlSchG mit der Maßgabe, dass
    • a)in § 14a Absatz 2 an die Stelle des BMVg und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das BMFSFJ und die von diesem bestimmte Stelle treten und
    • b)an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt;
  • 2.das USG mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom BMFSFJ bestimmte Stelle tritt.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst nach Maßgabe des WPflG gleich.


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