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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 8 ZDG, Zivildienstunfähigkeit

Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.


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