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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 5a ZDG, Übertragung von Verwaltungsaufgaben

(1)1 Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. 2 Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.

(2)1 Mit ihrem Einverständnis können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden

  • 1.Verbände für die ihnen angehörenden Beschäftigungsstellen,
  • 2.Länder für die Beschäftigungsstellen bei den ihrer Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Trägern.
2 Die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.

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