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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz



§ 140 WpHG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

1 Die §§ 106, § 107, § 114 und § 120 in der ab dem 19. 8. 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das nach dem 31. 12. 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 18. 8. 2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das vor dem 1. 1. 2020 beginnende Geschäftsjahr.

§ 140 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1874).


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