Category Image
Gesetze

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 102 VwVfG, Übergangsvorschrift zu § 53

Artikel 229 § 6 Absatz 1 bis 4 EGBGB gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.