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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

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VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 11 VwVfG, Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  • 1.natürliche und juristische Personen,
  • 2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  • 3.Behörden.

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