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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 159 VwGO

1 Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 ZPO entsprechend. 2 Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.


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