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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 138 VwGO

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

  • 1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  • 2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  • 3.einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
  • 4.ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
  • 5.das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
  • 6.die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

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