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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 130a VwGO

1 Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2 § 125 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.


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