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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 54 VwGO

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis § 49 ZPO entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.


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