Category Image
Gesetze

UmwG – Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Sonstige
Navigation
Navigation

UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 329 UmwG, Anmeldung und Spaltungsbescheinigung

1 Die §§ 315 bis § 317 sind mit Ausnahme des § 315 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 2. Alternative sowie des § 316 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. 2 Die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die grenzüberschreitende Spaltung erst mit ihrer Eintragung gemäß § 330 wirksam wird. 3 Über die Eintragung stellt das Gericht von Amts wegen eine Spaltungsbescheinigung aus.

§ 329 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.