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§ 305 UmwG, Grenzüberschreitende Verschmelzung

§ 305 eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.

(2)1 Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des 1. Teils und des 2., 3. und 4. Abschnitts des 2. Teils des 2. Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt. 2 Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des 1. Teils und des 2. Unterabschnitts des 1. Abschnitts des 2. Teils des 2. Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.

Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).


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