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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 285 UmwG, Inhalt des Formwechselbeschlusses

Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1) Auf den Formwechselbeschluss ist auch § 253 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2) Sollen bei der Genossenschaft nicht alle Mitglieder mit der gleichen Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt werden, so darf die unterschiedlich hohe Beteiligung nur nach einem oder mehreren der in § 276 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Maßstäbe festgesetzt werden.


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