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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 278 UmwG, Anmeldung des Formwechsels

(1) Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2)1 Ist der formwechselnde Verein nicht in ein Handelsregister eingetragen, so hat sein Vorstand den bevorstehenden Formwechsel durch das in der Vereinssatzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt bekannt zu machen, das für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der formwechselnde Verein seinen Sitz hat. 2 Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der Eintragung der Umwandlung in das Register nach § 198 Absatz 2 Satz 3. 3 § 50 Absatz 1 Satz 4 BGB ist entsprechend anzuwenden.


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