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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 248a UmwG, Gewährung zusätzlicher Aktien

1 Die §§ 72a und § 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. 2 Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.

§ 248a eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).


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