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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 228 UmwG, Möglichkeit des Formwechsels

(1) Durch den Formwechsel kann eine Kapitalgesellschaft die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft nur erlangen, wenn der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Absatz 1 und § 107 Absatz 1 HGB) genügt.

Absatz 1 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(2)1 Ein Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Absatz 1 und 2 PartGG). 2 § 1 Absatz 3 PartGG bleibt unberührt.

(3) Ein Formwechsel in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nur möglich, wenn die Gesellschaft kein Handelsgewerbe gemäß § 1 Absatz 2 HGB betreibt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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