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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 227 UmwG, Nicht anzuwendende Vorschriften

Die §§ 207 bis § 212 sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden.


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